28. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14.-16. November 2008, Erfurt, Messe Erfurt
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V-22/01Verschiedenes
Antragsteller/innen:BAG Christinnen und Christen
Gegenstand:Verschiedenes
Anmerkungen:Beschluss vom 30.10.2008

Garantie eines „Religionsunterrichts für alle“ an staatlichen Schulen in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 3 GG

Bündnis 90 / DIE GRÜNEN setzen sich religionspolitisch dafür ein, den in Art. 7 Abs. 3 GG institutionell verbürgten Religionsunterricht nicht mehr konfessionell getrennt, sondern im Klassenverband einen „Religionsunterricht für alle“ zuzulassen, dessen Inhalt die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bestimmen (Hamburger Modell).  Ein solches Modell ist schon jetzt verfassungskonform durchführbar, wenn der Begriff der Religionsgemeinschaft als Konstrukt ausgeweitet und die engeren konfessionellen Grenzen ebenso wie denominative Sonderformen im Hinblick auf den Religionsunterricht außer Acht gelassen wird

Wir fordern daher die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN auf, unter Beachtung der Kulturhoheit der Länder, in Zusammenarbeit mit den grünen Landtagsfraktionen und im Dialog mit den betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, einen politischen Prozess einzuleiten, durch den einheitliche Rahmenbedingungen für einen überkonfessionellen Religionsunterricht geschaffen werden. Der erstrebte islamische Religionsunterricht muss in diesen Entwicklungsprozess eingebunden werden. Religionskundeunterricht nach der „Bremer Klausel“ des Art. 141 GG ist soll nur dort in Erweiterung des Ethikunterrichts durch die staatliche Schulverwaltung angeboten werden, wo Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften auf ihr grundgesetzlich garantiertes Recht verzichten. Eine dem laizistischen Modell Frankreichs entsprechende Verbannung des Religionsunterrichts aus den Schulen ist abzulehnen, weil dieser damit zu einem durch den Staat nicht mehr kontrollierbaren Indoktrinationsinstrument werden kann.

Begründung:

Religionsunterricht (RU) gemäß Art. 7 Abs. 3 GG muss bleiben, weil er sonst erfahrungsgemäß in der Stundentafel in Randbereiche und schließlich ganz aus der Schule hinausgedrängt wird. Damit ginge die Beschäftigung mit unseren christlich-religiösen wie kulturellen und religionspolitischen Wurzeln und Traditionen und mit den bei uns vertretenen anderen Religionen verloren

RU darf aber auch nicht in allgemeiner Unterrichtsfächer wie „Ethik“, „Philosophie“, „Werte und Normen“ oder „LER“ eingefügt werden, da dabei die seit der Aufklärung betonte Eigenständigkeit und Kritikfähigkeit von Religion dem Staat gegenüber verloren ginge und die geschichtlich bekannte Gefahr staatlicher Funktionalisierung von Ethik bis hin zu deren Ideologisierung einschließlich der schulischen Bildung die Folge sein könnte. Davor kann nur eine relative Selbstständigkeit von Religion(en) und Staat in einem „balancierenden“ Verhältnis schützen.

Wenn Art. 7 Abs. 3 aufgehoben würde, ginge auch die kritische „balancierende“ Beziehung von Staat und Religion(en) verloren und der demokratische Staat würde nicht mehr daran erinnert, dass er von Voraussetzungen lebt, die er selbst weder schaffen noch garantieren kann, nämlich die Freiheit und zugleich die Verantwortung seiner Bürger und Bürgerinnen. Der Staat kann von den durch RU eingebundenen Religionen fordern, auch im RU für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Verwirklichung von Demokratie, für soziale Integration besonders im Blick auf die verschiedenen Religionszugehörigkeiten und für einen gemeinsamen Wertekanon, für gesamtgesellschaftliche Ziele wie Gerechtigkeit und Gleichheit einzutreten. Der ‚säkulare’, weltanschaulich (möglichst) neutrale Staat grenzt die Reichweite der Religionsgemeinschaften einerseits so weit ein, dass diese ihrerseits keine institutionelle Teilhabe und Verfügungsmacht im staatlichen Bereich haben und den staatlichen Gesetzen generell unterliegen. Andererseits kann er ihnen anheim stellen, im Hinblick auf einzelne Bereiche, wie dem RU, mit ihm zu kooperieren.

Für das Modell des „RU für alle“ bedeutet dies, dass der Staat die von ihm selbst im Grundgesetz festgeschriebene Notwendigkeit von RU im doppelten Sinne bedenken muss: Wie wird RU sichergestellt, ohne dass die Religionsgemeinschaften ihre relative „balancierte“ Eigenständigkeit dem Staat gegenüber verlieren? Bei der Reduzierung auf einen Ethik-Unterricht für alle mit religionskundlichen Elementen würde die Eigenständigkeit der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verloren gehen, da damit der Staat die Inhalte vorgeben würde.

Die in Absprache mit den Religionsgemeinschaften vom Staat als Aufsichtsorgan genehmigten Lehrpläne und Unterrichtsmaterialien müssen den curricularen Anforderungen der schulischen Bildung entsprechen und dürfen keine Selbstpräsentation von Kirche, Synagoge, Moschee usw. in der Schule sein. Der Religionsunterricht wird generell in Deutsch von universitär ausgebildeten Lehrkräften durchgeführt, benotet und ist entsprechend versetzungsrelevant.

Dieser „RU für alle“ im erweiterten Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG ist in unserer pluralistischen Gesellschaft als zeit- und sachgemäße Form der schulischen Diskursgemeinschaft und einer toleranten Streitkultur institutionalisierbar und organisierbar. Während im herkömmlichen getrennt-konfessionellen RU die Unterschiede der Konfessionen und Religionen erst sekundär eine Rolle spielen und auf Grund der Entfaltung des eigenen religiösen ‚Fundamentes’ ohne Dialog nicht genügend gewürdigt werden (können), setzt der „RU für alle“ auf das Verstehen und Kennen lernen der je eigenen Religion in der direkten dialogischen Differenz des begegnenden Andersglaubenden. Unseres Erachtens erscheint es nach wie vor als gut und notwendig, dass sich unser Staat zu diesem schulischen RU selbst verpflichtet im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG. Die Einführung eines religionskundlichen Unterrichts würde demgegenüber einer Relativierung von Werten und deren Manipulierbarkeit für politische Zwecke Vorschub leisten.

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