28. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
14.-16. November 2008, Erfurt, Messe Erfurt
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M-01-203Änderungsantrag zu M-01
Antragsteller/innen:BAG Schwulenpolitik
Gegenstand:Änderungsantrag zu M-01
Anmerkungen:Beschluss vom 26.10.2008

Änderungsantrag zu M-01

Die BDK möge beschließen:

Ergänzen nach Zeile 203:

3.4 Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Identität

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten. Die sexuelle Identität ist Teil der Würde und des Daseins eines Menschen und darf nicht als Grundlage für Diskriminierung dienen.

In vielen Staaten müssen sich Lesben, Schwule, bisexuelle und transsexuelle Menschen dagegen auch heute noch verstecken, weil ihnen Gewalt aus ihrem sozialen Umfeld oder staatliche Repressionsmaßnahmen drohen – in sieben Staaten sogar die Todesstrafe. Ihnen wird das fundamentale Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und in Deutschland häufig ein wirksamer Flüchtlingsschutz vorenthalten.

Renommierte MenschenrechtsexpertInnen aus 25 Ländern haben 2006 die sogenannten Yogyakarta-Prinzipien „zur Anwendung der Menschenrechte in Bezug auf die sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität“ beschlossen. Die 29 Yogyakarta-Prinzipien definieren keine neuen Menschenrechte für Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, sondern erläutern lediglich, wie die bestehenden Menschenrechte im Hinblick auf unterschiedliche sexuelle Identitäten zu interpretieren sind. Dadurch erheben sie Anspruch auf unmittelbare Geltung.

Menschen aller sexueller Orientierungen und geschlechtlichen Identitäten haben Anspruch auf den uneingeschränkten Genuss aller Menschenrechte. Auch vermeintlich fortschrittliche Länder wie Deutschland sind weit davon entfernt sind, Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgendern die gleichen Menschenrechte zuzugestehen wie Heterosexuellen. So lautet ein Yogyakarta-Prinzip etwa, dass ein Mensch gezwungen werden dürfe, sich irgendeiner Form von medizinischer oder psychologischer Behandlung zu unterziehen, auch nicht aufgrund seiner sexuellen Identität. Daraus folge beispielsweise das Verbot, dass medizinische Einrichtungen irreversible Änderungen an intersexuellen Kindern ohne deren Zustimmung vornehmen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht das Transsexuellengesetz mehrfach in Teilen für verfassungswidrig erklärt hat, weigert sich die schwarz-rote Bundesregierung, es zu reformieren oder abzuschaffen.

Ferner müssten die Staaten alle erforderlichen gesetzgeberischen, administrativen und sonstigen Maßnahmen ergreifen, um das Recht zu heiraten oder auf Gründung einer Familie ohne Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zu gewährleisten. Dies gelte auch für den Zugang zu Adoption, medizinisch unterstützter Fortpflanzung und selbstverständlich auch zur Eheschließung zwischen Menschen des gleichen Geschlechts. „Die Fähigkeit zu lieben, hängt nicht von der sexuellen Orientierung ab“, schrieb das kalifornische Verfassungsgericht in seine Urteilsbegründung zur Öffnung der Ehe für Schwule und Lesben – und bezog sich dabei ausdrücklich auf sein historisches Urteil zur Aufhebung des Verbots von Mischehen zwischen Schwarzen und Weißen. In Deutschland hingegen hintertreibt die Bundesregierung jede noch so kleine Angleichung der Lebenspartnerschaft an die Ehe.

Begründung:

mündlich

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