23.-25. November 2007
CongressCenter Nürnberg
| Antragsteller/innen: | KV Köln |
|---|---|
| Gegenstand: | Änderungsantrag zu R-01 |
| Anmerkungen: | KMV-Beschluss vom 05.11.2007 |
Änderungsantrag zu R-01
Zeilen 110-119 werden gestrichen.
Ab Zeile 110 wird eingefügt:
Nicht immer ist uns allerdings mit der notwenigen Klarheit und Präzision gelungen, den Grundrechtsschutz gesetzlich zu verankern. Die Unschärfe in der Formulierung beim Luftsicherheitsgesetz war eindeutig ein Fehler. Dieses unter Rot-Grün beschlossene Gesetz ist vom Bundesverfassungsgericht in einem Punkt zu Recht wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde aufgehoben worden. Nach dem 11.9. und einem Luftzwischenfall mit einem geistig verwirrten Piloten in einem Sportflugzeug war es Ziel von Otto Schily und den Innenpolitikern der SPD eine Ermächtigungsgrundlage in diesem Gesetz zu verankern, die dem Staat auch den rechtmäßigen Abschuss eines entführten Passagierflugzeuges erlauben sollte. Gegen eine solche "Lizenz zum Töten" hatten Bündnis 90/ Die Grünen - soweit davon auch die unschuldigen Passagiere betroffen gewesen wären - von Anfang an erhebliche Bedenken. Zwar haben wir erreicht, dass eine entsprechende Abwägungsformulierung aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde. Nicht durchsetzen konnten wir uns aber mit dem Vorschlag, dies auch ausdrücklich im Gesetzestext auszuschließen.
Weil eine solche Klausel fehlte, hat das Bundesverfassungsgericht diesen Teil des Luftsicherheitsgesetzes wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde aufgehoben. Zu Recht!
Begründung:
Kein Grüner würde je aus Koalitionsräson, den Abschuss Unschuldiger legitimieren. Dies legt der Wortlaut des Textes aber irrtümlicherweise nahe
Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Luftsicherheitsgesetz vom 15.02.2006 - 1 BvR 357/05 – ist die damalige Position der Bundestagsfraktion zutreffend dokumentiert (vgl. Rn.51,52):
"Die Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, sie habe § 14 Abs. 3 LuftSiG unter der Prämisse zugestimmt, dass der Abschuss eines Passagierflugzeugs nicht erlaubt werde, wenn damit die Tötung Unbeteiligter verbunden sei. Die Regelung schaffe keine grundsätzlich neuen Rechtfertigungstatbestände. Anderenfalls würde das Rechtsbewusstsein hinsichtlich des Grundrechts auf Leben auf gefährliche Weise unterminiert.
Eine quantitative oder qualitative Abwägung von Menschenleben gegen Menschenleben sehe § 14 Abs. 3 LuftSiG nicht vor. Der Abschuss eines Luftfahrzeugs sei verfassungsrechtlich allenfalls dann zulässig, wenn sich in diesem nur der "Störer" befinde, der durch sein Verhalten einen besonders schweren Unglücksfall herbeiführen wolle. Die gezielte vorsätzliche Tötung unbeteiligter Personen sei dagegen durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verboten. Auch eine Pflicht des Einzelnen, sich in Situationen, in denen die Existenz des Staates und das Gemeinwohl gefährdet seien, zu deren Erhaltung aufzuopfern, sei abzulehnen. Werde ein Passagierflugzeug als Waffe eingesetzt, dürften die Rechte der Passagiere und der Besatzung auf Unterlassen eines staatlichen Eingriffs in ihr Recht auf Leben nicht gegenüber der Schutzpflicht zurückstehen, die aus diesem Recht zugunsten der durch den gezielten Abschuss des Flugzeugs am Boden gefährdeten Personen abgeleitet werde."
Im Ergebnis hat die Fraktion daher allenfalls unsauber gearbeitet, nicht aber verfassungswidrig gehandelt.