| Antragsteller/innen: | Bundesvorstand |
|---|---|
| Gegenstand: | Urabstimmungsordnung |
| Anmerkungen: | Die Änderungen beziehen sich auf die bereits bestehende Urabstimmungsordnung |
Änderung der Urabstimmungsordnung
Die Urabstimmungsordnung wird wie folgt geändert:
Urabstimmungsordnung
gemäß § 23 24 (3) der Bundessatzung
(Beschlossen auf der 2. ordentlichen Länderratssitzung am 28. März 1992 in Kassel.)
§ 1 URABSTIMMUNGSINITIATIVEN VON MITGLIEDERN
(1) Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist berechtigt das Verfahren für eine Urabstimmungsinitiativen einzuleiten.
(2) Eine Urabstimmungsinitiative muss folgende Bestandteile enthalten:
- Antragstext,
- Anschrift von
2zweiVertrauensmenschenVertrauenspersonen (InitiatorInnen), - Name, Anschrift, Kreisverband, Unterschrift von fünf von hundert der Mitgliedern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(3) Maßgeblich für die Berechnung des 5-Prozent-Quorums ist die Zahl der Mitglieder zum 31.12. des Vorjahres lt. Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfungsinstituts.
§ 2 URABSTIMMUNGSINITIATIVEN VON PARTEIGLIEDERUNGEN
(1) Jeder Kreis- und Landesverband ist berechtigt, Urabstimmungsinitiativen einzuleiten. Antragsberechtigtes Gremium ist bei Kreisverbänden die Kreismitgliederversammlungbei Landesverbänden deren oberstes Organ (die Landesdelegiertenversammlung ; oder Landesmitgliederversammlung).
(2) Neben demZusätzlich zu dem Antragstext müssen einer Urabstimmungsinitiative von Kreis- bzw. Landesverbänden folgende Unterlagen beigefügt sein:
- von dem/der ProtokollführerIn unterzeichneter Protokollauszug der Versammlung, auf der die Unterstützung der Urabstimmungsinitiative durch den Gebietsverband beschlossen wurde,
- Anschrift von
2zweiVertrauensmenschenVertrauenspersonen.
(3) Maßgeblich für die Berechnung des 10-Prozent-Quorums der Kreisverbände ist die Zahl der beim Bundesverband zum 31.12. des Vorjahres gemeldeten Kreisverbände.
§ 3 ANTRAGSTEXT
(1) Der Antragstext muss eine Abstimmungsfrage enthalten, die mit ja, nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Suggestivfragen sind unzulässig. Für eine Abstimmung nach § 24 Absatz 7 der Satzung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Ein Antragstext, der sich auf die Benennung von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz 7 der Satzung bezieht, muss die genaue Anzahl der zu benennenden Positionen enthalten.
(2)(3) Urabstimmungsinitiativen, deren Umsetzung in die Autonomie der Landes- oder Kreisverbände eingreifen würden, deren Inhalte gegen das Parteiengesetz verstoßen sowie Urabstimmungsinitiativen zum Haushalt des Bundesverbandes oder zu Einzelpositionen des Haushaltes sind unzulässig.
(3)(4) Über die eine mögliche Unzulässigkeit von Urabstimmungsinitiativen entscheidet das Bundesschiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der Bundespartei, der Landesverbände und der Kreisverbände.
§ 4 INFORMATIONSPFLICHTEN DER BUNDESGESCHÄFTSSTELLE
(1) Die Einleitung einer Urabstimmungsinitiative ist der Bundesgeschäftsstelle unter Beifügung des Antragstextes mitzuteilen.
(2) Der/die politische GeschäftsführerIn ist gemäß § 22 24 (5) der Bundessatzung verpflichtet, im Rahmen der regelmäßigen Verteiler der Partei die Mitglieder zu informieren.
(3) Über die Unterschriftensammlung zur Einleitung einer Urabstimmungsinitiative nach § 1 (1) UrabStO ist die Mitgliederbasis innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antragsschreibens in der Bundesgeschäftsstelle durch Versendung der Antragsschrift im Kreisrundbrief Rahmen der regelmäßigen Verteiler zu informieren.
(4) Über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungsinitiative ist die Mitgliederbasis innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der gemäß § 1 oder § 2 UrabStO vorzulegenden Unterlagen im Kreis- und Ortsverbandsrundbrief über die Orts- und Kreisverbände zu informieren.
§ 5 DISKUSSIONSPHASE
(1) Im Anschluss an die Information der Mitgliederbasis über die erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmungsinitiative beginnt der organisierte Diskussionsprozess der Partei.
(2) Innerhalb von 4 Wochen nach Information der Kreis- und Ortsverbände gemäß § 4 (4) UrabStO können Mitglieder, Gremien und Organe der Partei Stellungnahmen zu den Inhalten der Urabstimmungsinitiative schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle einreichen. Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24(7) der Satzung entfällt die Möglichkeit der Stellungnahme. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle.
(3) Aus den eingegangenen Stellungnahmen erstellen zwei vom Bundesvorstand benannte Mitglieder, die beiden Vertrauensmenschen der Urabstimmungsinitiative und eine von beiden Seiten gemeinsam benannte Person einen Reader zu den Inhalten der Urabstimmungsinitiative. Der Reader soll nicht mehr als sechzehn DIN A-4 Seiten (gesetzt) umfassen.
(4) Liegen mehrere Anträge zum selben Inhalt vor, so können die Reader mit Zustimmung der jeweiligen Vertrauensmenschen Vertrauenspersonen zusammengelegt werden.
(5) Der erstellte Reader ist innerhalb von 2 Wochen nach Erstellung in ausreichender Anzahl allen Kreisverbänden zuzusenden. Die Kreisverbände übernehmen die Verteilung der Reader an die Ortsverbände.
(6) Die Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert den Inhalt der Urabstimmungsinitiative auf ihren Mitgliederversammlungen zu behandeln.
(7) Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine Benennung von Spitzenkandidaturen nach §24(7) der Satzung, so können innerhalb von mindestens einer Woche nach Information der Kreis- und Ortsverbände gemäß § 4 (4) UrabStO Bewerbungen auf die zu entscheidenden Positionen schriftlich bei der Bundesgeschäftsstelle eingereicht werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle. Bewerben können sich alle Mitglieder, die nach Bundeswahlgesetz das passive Wahlrecht besitzen.
(8) Sollten weniger oder genau so viele Bewerbungen eingehen, wie zu besetzenden Position vorhanden sind, findet eine Urwahl nicht statt. In diesem Fall entscheidet die nächste Bundesversammlung über die Besetzung der Positionen.
(9) Ist der Gegenstand der Urabstimmungsinitiative eine Benennung von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz 7 der Satzung, werden die eingegangenen Bewerbungen nach Bewerbungsschluß gemeinsam in geeigneter Form allen Kreis- und Ortsverbänden zur Verfügung gestellt. Diese übernehmen die Weiterleitung an die Mitglieder.
§ 6 ORGANISATION
(1) Nach erfolgreicher Einleitung einer Urabstimmungsinitiative ist in der Bundesgeschäftsstelle ein Urabstimmungsbüro einzurichten.
(2) Dem Urabstimmungsbüro sind innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung gemäß § 4 (4) UrabStO von allen Landesverbänden Mitgliederlisten und Adressaufkleber aller Mitglieder in zweifacher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung zu stellenEs ist ein Stichtag für die Ermittlung der stimmberechtigten Mitglieder festzulegen. Dieser muss spätestens 4 Wochen vor der Versendung der Urabstimmungsunterlagen liegen.
(3) Maßgeblich für die Mitgliederlisten und Adressaufkleber ist der Mitgliederstand zum Zeitpunkt der Mitteilung nach § 4 (4) UrabStO
(4) Frühestens nach 6 sechs Wochen und spätestens 9 neun Wochen nach Aussendung der Reader an die Kreisverbände sind die Urabstimmungsbriefe an die Mitglieder zu versenden. Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach § 24 Absatz 7 der Satzung sind die Urabstimmungsbriefe frühestens drei Wochen, spätestens sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Bewerbungsschreiben zu versenden.
§ 7 DURCHFÜHRUNG DER URABSTIMMUNG
(1) Jedes Mitglied erhält einen Urabstimmungsbrief mit folgendem Inhalt:
- Abstimmungsformular/Wahlzettel,
- Umschlag für Abstimmungsformular,
- Eidesstattliche Erklärung,
- Abstimmungsbrief.
(2) Das Abstimmungsformular ist vom Mitglied zu kennzeichnen, in den Umschlag für Abstimmungsformulare einzulegen und zuzukleben. Auf der mit einem Adressaufkleberder Adresse versehenen und durchnummerierten eidesstattlichen Erklärung ist zu bestätigen, dass der/die AbsenderIn zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist und das Abstimmungsformular eigenhändig gekennzeichnet hat. Die eidesstattliche Erklärung ist zusammen mit dem zugeklebten Umschlag mit dem eingelegten Abstimmungsformular im Abstimmungsbrief dem Urabstimmungsbüro bis zu einem vorher festgelegten Termin (Datum des Poststempels) zuzusenden.
(3) Der Einsendeschluss für den Abstimmungsbrief ist im Regelfall auf einen Zeitpunkt zwischen dem 21. und 28. Tag nach Absendung der Urabstimmungsbriefe an die Mitglieder festzulegen. In den Monaten Juli und August können keine Urabstimmungen durchgeführt werden. Würde der Einsendeschluss nach Satz 1 auf einen Tag in diesen Monaten fallen, so ist stattdessen ein Tag in der letzten Septemberwoche als Einsendeschluss festzulegen.
(4) Die Kosten der Frankatur des Abstimmungsbriefes trägt der/die AbsenderIn. Das Abstimmungsbüro hat die Annahme unfrankierter Abstimmungsbriefe prinzipiell zu verweigern.
§ 8 AUSWERTUNG DER URABSTIMMUNG
(1) Die Urabstimmung ist am 5. - 10. Tag nach dem festgelegten Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung ist mitgliederöffentlich.
(2) Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der versandten Urabstimmungsbriefe,
- die Zahl der zum Auszählungszeitpunkt fristgerecht (Datum des Poststempels) zurückgelaufenen Urabstimmungsbriefe,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenen Ja-Stimmen, - Nein-Stimmen und Enthaltungen.
- bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24(7) der Satzung: die auf die jeweiligen BewerberInnen entfallenen JA-Stimmen, die NEIN-Stimmen und die Enthaltungen
(2)(3) Abstimmungsformulare, denen keine gültige, unterschriebene eidesstattliche Erklärung beigefügt ist, sind ungültig. Enthaltungen sind gültige Stimmen.
§ 9 ABSTIMMUNGSVERFAHREN
(1) Über mehrere Urabstimmungsinitiativen kann gemeinsam abgestimmt werden.
(2) Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so ist sie positiv entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja lautet.
(3) Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben Thematik zur Entscheidung, so ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder Enthaltung zu entscheiden. (Erhält mehr als eine Alternative eine Mehrheit der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Ja-Stimmen erhält.) Erhält keine Alternative eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abgelehnt.
(4) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach § 24 Absatz 7 der Satzung kann jede/r Abstimmungsberechtigte soviel JA-Stimmen vergeben, wie Positionen zu besetzen sind. Pro Person kann nur eine Stimme vergeben werden. Der Wahlzettel kann insgesamt mit NEIN oder ENTHALTUNG gekennzeichnet werden. Die Zahl der abgegebenen Stimmen für männliche Bewerber darf die Zahl der für Männer offenstehenden Positionen nicht übersteigen; in diesem Fall ist der Stimmzettel ungültig.
(5) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz 7 der Satzung ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Wenn mehrere Personen zur Wahl stehen, ist mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen zu besetzen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die nächste Bundesversammlung über die Benennung in dem entsprechenden Fall.
§ 10 VERÖFFENTLICHUNG DES ERGEBNISSES
(1) Das Ergebnis der Urabstimmung ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu veröffentlichen.
(2) Nach Abschluss der Auszählung noch eingehende Urabstimmungsbriefe sind als ungültig zu werten und ungeöffnet zu vernichten.
§ 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Über Urabstimmungsinitiativen, die satzungsändernden Charakter haben, kann erst nach Verabschiedung von Satzungsbestimmungen, die die Änderung der Satzung im Urabstimmungsverfahren regeln, urabgestimmt werden.