25. - 27. November 2011, Sparkassen-Arena Kiel
| Antragsteller/innen: | Bundesvorstand |
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| Gegenstand: | Verschiedenes |
| Anmerkungen: | BuVo-Beschluss vom 21.11.2011 |
Dringlichkeitsantrag: Demokratie braucht ein faires Wahlrecht
Der Wahl des Deutschen Bundestages kommt eine herausragende Bedeutung zu. Sie ist die wichtigste Form der politischen Willensbildung auf Bundesebene. Mit der Wahl übt das Volk nach Art. 20 Abs. 2 GG die ihm übertragene Staatsgewalt aus. Wie das Wahlrecht im Einzelnen ausgestaltet wird, bleibt indes den Regelungen durch den Gesetzgeber überlassen. Sichergestellt sein muss dabei aber immer, dass jede gültig abgegebene Wählerstimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis hat (Grundsatz der Gleichheit der Wahl). Im Rahmen des Gesetzgeber gewählten Verhältniswahlsystem - (das geltende Wahlsystem ist ein solches, das um Elemente der Persönlichkeitswahl ergänzt ist) , führt dies dazu, dass jede Stimme nicht nur den gleichen Zählwert, sondern auch den gleichen Erfolgswert haben muss. Das wiederum hat zur Konsequenz, dass alle Parteien in einem möglichst den Stimmenzahlen angenäherten Verhältnis in dem zu wählenden Organ vertreten sein müssen (so auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Das Wahlrecht ist das A und O der parlamentarischen Demokratie. Es überführt den Willen der Wahlbürgerinnen und Wahlbürger in parlamentarische Kräfteverhältnisse. Führt ein Wahlrecht dazu, dass zwei Parteien beispielsweise die Mehrheit der Stimmen erhalten, aber andere Parteien die Mehrheit der Sitze erringen können, verkehrt sich der Sinn des Wahlrechtes in sein Gegenteil und führt die parlamentarische Demokratie in eine tiefe Legitimitätskrise.
Die von Schwarz-Gelb im September 2011 beschlossene Änderung des Bundeswahlgesetzes wird diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Änderung verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, soweit dadurch ermöglicht wird, dass bei künftigen Wahlen auch weiterhin so genannte Überhangmandate in großem Umfang entstehen. Denn mit einem erheblichen Auftreten von Überhangmandaten wird der Charakter einer – wenn auch personalisierten – Verhältniswahl aufgehoben: Das mit dem Verhältniswahlrecht verfolgte Ziel einer möglichst parallelen Abbildung des Wählerwillens im Parlament wird konterkariert, der Grundsatz der Erfolgswertgleichheit wird verletzt.
Darüber hinaus setzt die Gesetzesänderung die Vorgaben des Verfassungsgerichts von Juni 2008 zur Beseitigung des so genannten negativen Stimmgewichts nicht um. Das negative Stimmgewicht kann weiterhin auftreten und damit zur Folge haben, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten, oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führt.
Den Koalitionsfraktionen muss man den Vorwurf machen, dass sie sich mit einem trickreichen Zuschnitt des Wahlsystems auch zukünftig eine Mehrheit im Deutschen Bundestag für Fälle sichern wollen, in denen sie nicht die Mehrheit der Stimmen bei Bundestagswahlen errungen haben. Ein solcher Ausgang der nächsten Bundestagswahl könnte die deutsche Demokratie in eine schwere Krise stürzen.
Der Gesetzentwurf der Grünen garantiert dagegen die vollständige Beseitigung eines negativen Stimmgewichts. Er tilgt die Verfassungswidrigkeit dadurch, dass die Anrechnung der Direktmandate auf das Zweitstimmenergebnis bereits auf Bundesebene, also auf der Ebene der sogenannten Oberzuteilung, und nicht – wie nach bislang geltendem Recht – auf Länderebene geschieht. Überhangmandate werden so nicht mehr entstehen, außer im Fall der CSU, da es bei ihr keine Oberzuteilung geben kann. Deshalb sollen nach unserem Entwurf die Überhangmandate der CSU nicht mehr zugeteilt werden. Der Grüne Vorschlag zeigt, dass beide Problematiken – die des negativen Stimmgewichts und die der Überhangmandate – bei entsprechendem politischen Handlungswillen tatsächlich ohne größeren Eingriff in das bestehende Wahlsystem zu lösen sind.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekräftigen daher, dass der vom Deutschen Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen verabschiedete Gesetzentwurf zur Änderung des Bundeswahlrechts beim Bundesverfassungsgericht auf den Prüfstand gestellt werden muss. Die Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat daher Organklage gegen das geänderte Bundeswahlgesetz erhoben.
Für den damit bevorstehenden Verfassungsstreit um das "Überhangsmandatssicherungsgesetz" der schwarz-gelben Koalition dürften auch die tragenden Begründungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Wegfall der Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen vom 9. November 2011 von Bedeutung sein: Die Betonung der "Chancengleichheit der Parteien" sowie des "Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit" ist auch für die Beurteilung des vorliegenden Gesetzesentwurfs zur Änderung des Bundeswahlrechts ein Signal. Die im schwarz-gelben Gesetzesbeschluss zum Bundeswahlgesetz enthaltene Überhangsmandatsproblematik und der Fortbestand des negativen Stimmgewichts verletzen massiv diese Prinzipien. Eine Auswirkung auf die Sperrklausel im Bundeswahlgesetz ist damit aber nicht verbunden. Im Gegensatz zum Bundestag wählt das EU-Parlament keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen ist.
Begründung
Mit Urteil vom 3. Juli 2008 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Bundeswahlgesetz (BWahlG) insoweit gegen das Grundgesetz verstoße, als es nach der dort niedergelegten Berechnungsmethode bei der Verteilung der Stimmen auf die zu vergebenden Sitze zulässt, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten, oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (Phänomen des sogenannten negativen Stimmgewichts). Das Gericht forderte den Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 30. Juni 2011 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Am 29. September 2011 beschloss der Deutsche Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP eine Novelle des Bundeswahlgesetzes. Danach wird die Möglichkeit der Listenverbindung abgeschafft. Die Aufteilung der Sitze wird auf Grundlage von Sitzkontingenten der Länder vorgenommen, die sich nach der Anzahl der Wählerinnen und Wähler in den Ländern bestimmen – das Wahlgebiet wird mit anderen Worten in 16 Einzelwahlgebiete aufgesplittet. Erfolgswertunterschiede unter den Landeslisten der Parteien, die aufgrund von Rundungsverlusten bei der Verteilung der Sitze in den 16 Sitzkontingenten entstehen, werden durch die Vergabe weiterer Sitze ausgeglichen. Die Überhangproblematik wird mit der Änderung nicht beseitigt.
Die vorgenommene Novellierung des Wahlrechts wird den Vorgaben der Verfassung nicht gerecht. Sie verstößt gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl, soweit auch in Zukunft Überhangmandate in erheblichem Umfang entstehen und damit das nach dem Verhältniswahlsystem ermittelte Wahlergebnis verzerren. Hiernach soll sich der Wille der Wählerinnen und Wähler grundsätzlich eins zu eins in der Zusammensetzung des Parlaments abbilden. Dieses Ziel wird unterminiert, wenn Überhangmandate dazu führen können, die so ermittelte Zusammensetzung des Parlaments zu vereiteln, schlimmstenfalls die Mehrheitsverhältnisse zu verändern. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1997 einen Verstoß der – damals in wesentlich geringerem Umfang auftretenden – Überhangmandate gegen Wahlrechtsgrundsätze nicht feststellen können, weil damals im Senat ein Patt bestand (vier Richter waren für diese Feststellung, vier dagegen). Dass dieses Patt weiterhin besteht, darf man aber bezweifeln. Die verfassungsrechtliche Frage ist wegen des Patts nicht beantwortet. Überdies gilt, dass auch die vier Richter, die damals keinen Verfassungsverstoß feststellten, Grenzen für Überhangmandate sahen: Sie halten eine solche dann für überschritten, „wenn Überhangmandate von Wahl zu Wahl regelmäßig in größerer Zahl anfallen“. Genau so haben sich die Ergebnisse der Bundestagswahlen aber entwickelt. Darüber hinaus ist es nicht unwahrscheinlich, dass bei der nächsten Wahl zum Deutschen Bundestag 30 bis 60 Überhangmandate entstehen. Damit nähert man sich einer Größenordnung an, die auch eine zweite absolute Grenze erreichen könnte, die die vier – Überhangmandate grundsätzlich tolerierenden – Richten damals sogar für den Fall, dass Überhangmandate nicht „regelmäßig“, sondern nur in vereinzelten Fällen auftreten, angedacht haben. Diese absolute Grenze orientiert sich an der 5-Prozent-Hürde. Es spricht daher viel dafür, dass das Bundesverfassungsgericht den Angriff der Koalition auf ein faires Wahlrecht stoppen wird.
Auch ist die Beseitigung des negativen Stimmgewichts durch die Gesetzesnovelle keinesfalls gesichert, dies belegen Berechnungen der Internetplattform wahlrecht.de: Im Gegenteil, in bestimmten Konstellationen liegt die Gefahr des Eintretens eines negativen Stimmgewichts sogar höher als nach den Regelungen im Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion. Der Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN garantiert indes die vollständige Beseitigung des Auftretens eines negativen Stimmgewichts.
Vor den geschilderten erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken an der beschlossenen Bundeswahlgesetznovelle ist es daher geboten, selbige einer verfassungsrechtlichen Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu unterziehen.
Dringlichkeitsbegründung: Die Dringlichkeit des Antrags begründet sich daraus, dass erst am 14.10.2011 der Bundesrat die Änderung des Bundeswahlgesetz passieren ließ.
An der Erarbeitung dieses Antrags haben mitgewirkt: Volker Beck, Wolfgang Wieland