33. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
25. - 27. November 2011, Sparkassen-Arena Kiel
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S-05-003Satzung
Antragsteller/innen:Felix Pahl u.a.
Gegenstand:Satzung
Anmerkungen:

Ergänzung von §24 - Urwahl

Nach „(7) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchgeführt werden. Absätze (2) bis (5) finden entsprechende Anwendung.“

wird ferner eingefügt:

„Für Spitzenkandidaturen gilt die Mindestquotierung. Soll ein Frauen zustehender Platz, auf den keine Frau kandidiert bzw. gewählt wird, frei gelassen oder für Männer geöffnet werden, oder soll aus den SpitzenkandidatInnen eine Einzelperson herausgehoben und diese Wahl für Männer geöffnet werden, so ist dafür ein Beschluss des Frauenrates, ein Frauenvotum einer Bundesversammlung oder ein Votum einer Mehrheit der an der Urwahl teilnehmenden Frauen erforderlich.

Begründung:

Durch den Antrag S-05 des Bundesvorstands werden erstmalig Spitzenkandidaturen in der Satzung verankert. In der Vergangenheit gab es wiederholt Auseinandersetzungen darüber, ob die Mindestquotierung auf Spitzenkandidaturen anzuwenden ist. Als Gegenargument wurde dabei angeführt, dass Spitzenkandidaturen nicht in der Satzung vorkommen und keinen formalen Status haben, zum Beispiel weder Wahllisten noch Gremien sind, und deshalb nicht unter die Regelungen des Frauenstatuts fallen. Diese formalistische Argumentation konnte sich leider wiederholt durchsetzen.

 

Die erstmalige Erwähnung von Spitzenkandidaturen in der Satzung ist ein geeigneter Anlass, diese Regelungslücke zu schließen und klarzustellen, dass Spitzenkandidaturen wie alle anderen Personalvorschläge bei Bündnis 90/Die Grünen mindestparitätisch aufgestellt werden.

 

Dabei sind zwei spezifische Fragen zu regeln. Zum einen sind die Regelungen des Frauenstatuts für den Fall, dass für einen Frauen zustehenden Platz keine Frau kandidiert bzw. gewählt wird (§1, Mindestquotierung), bei einer Urwahl nicht praktikabel, da eine mehrfache Urwahl sehr aufwändig und teuer wäre. Der Antrag zählt deshalb alternative Möglichkeiten auf, durch die in diesem Fall ein von der Mindestquotierung abweichendes Ergebnis durch einen von Frauen getroffenen Beschluss legitimiert werden kann; das Nähere kann in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden, die der Länderrat erlässt.

Zum anderen gibt es immer wieder Diskussionen darüber, ob es bei Spitzenkandidaturen sinnvoll ist, eine Einzelperson ins Zentrum zu stellen. Die Satzung sollte einerseits diese Möglichkeit nicht grundsätzlich ausschließen, andererseits aber auch für diesen Fall sicherstellen, dass eine solche Wahl nur durch einen von Frauen getroffenen Beschluss für Männer geöffnet werden kann. Das Nähere kann wiederum in den Ausführungsbestimmungen geregelt werden, die der Länderrat erlässt.

AntragsstellerInnen: Felix Pahl (KV Pankow); Stefanie Friedrich (KV Neukölln); Gabi Schuchalter-Eicke (KV Wiesbaden); Anja Kofbinger (KV Neukölln); Ines Eichmüller (KV Nürnberg-Stadt); Katja Keul, MdB (KV Nienburg); Susann Worschech (KV Neukölln); Sonja Grigat (KV Pankow); Timo Behrens (KV Neukölln); Erika Zeman (KV Rhein-Hunsrück); Arvid Bell (KV Euskirchen); Tim Rauschan (KV Neukölln); Michael Kömm (KV Bonn); Christian Meyer (KV Holzminden); Peter Alberts (KV Münster); Ursula Hertel-Lenz (KV Steglitz-Zehlendorf); Korbinian Deuchler (RV Hannover); Rudolf Ladwig (KV Hagen); Jörg Rupp (KV Karlsruhe); Doris Wagner (KV München) u.a.

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