33. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
25. - 27. November 2011, Sparkassen-Arena Kiel
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S-13Satzung
Antragsteller/innen:Bundesvorstand
Gegenstand:Schiedsgerichtsordnung
Anmerkungen:Beschluss vom 26.09.2011

Änderungsanträge zur Bundesschiedsgerichtsordnung

Allgemeines

Die Änderungen sind lediglich klarstellender Art. Sie entsprechen entweder der Rechtslage nach den Parteiengesetz oder der bisherigen Praxis des Bundesschiedgerichts seit vielen Jahren. Zur Erhöhung der Transparenz des Verfahrens beim Bundesschiedsgericht erscheint es sinnvoll, sie ausdrücklich in die Schiedsordnung aufzunehmen.

§ 4 ANTRÄGE UND SCHRIFTSÄTZE

Alt: (1) Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen.

Neu: (1) Jeder Antrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform, er ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen.

Begründung:

Wegen der zunehmenden Verbreitung von elektronischen Kommunikationsmedien ist es sinnvoll klar zu stellen, dass die Einleitung des Verfahrens durch Schriftsatz bzw. per Fax zu erfolgen hat. Dies entspricht der Rechtslage bei allen staatlichen Gerichten. Die Verfahrenseinleitung soll nur mit einem unterschriebenen Schriftstück erfolgen können, damit die Identität des Verfassers oder der Verfasserin unaufwendig und eindeutig geklärt werden kann. Da nach Abs. 2 die Schriftstücke in sechsfacher Ausfertigung übersandt werden sollen wird hierdurch auch der Verwaltungsaufwand für das Bundesschiedsgericht reduziert.

§ 5 BESTIMMUNG DER VON DEN STREITENDEN PARTEIEN ZU BENENNENDEN SCHIEDSRICHTER/INNEN

Alt : (1) Die streitenden Parteien benennen für das Schiedsgerichtsverfahren je eineN Schiedsrichter

Neu: (1) Die streitenden Parteien benennen für das Schiedsgerichtsverfahren je eineN SchiedsrichterIn. Sie müssen Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.

Begründung:

Nach ganz herrschender Meinung können Schiedsrichter nur Parteimitglieder sein. Dies ist auch unbedingt erforderlich, weil das Bundesschiedsgericht den Rahmen der politischer Arbeit im Rahmen der geltenden Parteisatzungen und -beschlüsse mit festlegt. Dies können nur Parteimitglieder vornehmen, keine Außenstehenden.

§ 7 VERFAHRENSVORBEREITUNG

Alt : (1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des/der Vorsitzenden.

Neu:  (1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des/der Vorsitzenden. Er/sie trifft die Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, allein, soweit diese Schiedsordnung und die Satzung keine anderweitigen Regelungen treffen.

§ 9 MÜNDLICHE VERHANDLUNG

Alt : (1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

Neu: (1) Das Schiedsgericht trifft die verfahrensbeendenden Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlung, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichts nach § 18 Abs. 4 Nr. 4 Bundessatzung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch die/den Vorsitzenden im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen.

Begründung zu § 7 und § 9

Nach dem bisherigen Wortlaut von § 9 könnte der Eindruck entstehen, dass auch die verfahrensleitenden Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen und vom ganzen Schiedsgericht zu treffen sind. Dies würde dann sogar gelten für Beiladungsbeschlüsse, Fristsetzungen und ähnliches. Dies würde die Verfahrensdauer unabsehbar erhöhen Da es sich nur um formale Entscheidungen handelt besteht hierfür auch kein. Bedürfnis.

Im neuen § 9 ist geregelt, dass die Bestimmungen des zuständigen Landesschiedsgerichts in dem Falle, in dem das an sich zuständige Landesschiedsgericht nicht besetzt ist, im vereinfachten Verfahren erfolgen kann. Diese Entscheidung ist eine reine Formalentscheidung die möglichst schnell getroffen werden sollte. Das aufwendige Verfahren zur Bestellung von den Parteien benannter Schiedsrichter und einer mündlichen Verhandlung liegt hier in niemandes Interesse.

Die Änderungen entsprechen der langjährigen Praxis des Bundesschiedsgerichts.

§ 10 ENTSCHEIDUNG

Alt: (3) Die Entscheidung ist von den gewählten Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.

Neu: (3) Die Entscheidung ist von den gewählten Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen und soll den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zugestellt werden.

Begründung:

Es ist anzustreben, dass die Entscheidungen den Parteien innerhalb von acht Wochen zugeht. Diese Frist ist allerdings sehr knapp, da die Entscheidung zunächst abgesetzt werden muss. Sie muss sodann per Email den Schiedsrichtern zur Kenntnis gegeben werden. Schließlich muss die ausgedruckte Fassung im Umlaufverfahren von allen Beteiligten unterschrieben werden. Die Erfahrung lehrt, dass aufgrund der Postlaufzeiten und der Überlegungsfristen der der einzelnen Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen die achtwöchige Frist nicht immer einzuhalten ist.

§ 11 ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS

Alt: (1) Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren (vgl. § 16 der Bundessatzung) ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.

Neu: (1) Das Schiedsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Es entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren (vgl. § 16 der Bundessatzung) ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.

Begründung:

Hier wird klar gestellt, dass das Schiedsgericht nicht wie ein Zivilgericht an den Sachvortrag der Parteien gebunden ist. Es kann von sich aus im Interesse der Prozessbeteiligten und der Partei Fragen zur Ermittlung des Sachverhalts stellen. Der Gegenstand der Entscheidung bleibt aber in der Disposition der Prozessbeteiligten allein. Es bleibt weiterhin gewährleistet, dass das Bundesschiedsgericht nicht über Fragen entscheiden kann, die die Prozessbeteiligten gar nicht zur Entscheidung vorgelegt

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