Außerordentliche Bundesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
25. Juni 2011, Berlin
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A-01-116Atomausstieg
Antragsteller/innen:Hans Christian Markert u.a.
Gegenstand:Atompolitik
Anmerkungen:

Änderungsantrag zu A-01

Verankerung des Atomausstiegs im Grundgesetz

A-01, Seite 3, Zeilen 116 f.:“Wir drängen aber mit aller Kraft weiter darauf, dass Schwarz-Gelb diese Novelle rechtssicher begründet und sie in wesentlichen Punkten verbessert.“

ersetzen durch:

A-01, Seite 3, Zeilen 116 ff. neu:“Wir drängen aber mit aller Kraft weiter darauf, dass Schwarz-Gelb diese Novelle rechtssicher begründet, sie in wesentlichen Punkten verbessert und sie im Grundgesetz verankert.“

Begründung:

Für diejenigen, die seit mehr als 30 Jahren gegen die Atomkraft streiten, weil wir sie für technisch nicht beherrschbar und darum für politisch nicht verantwortbar halten, hat Fukushima einmal mehr gezeigt: es gilt, schnellstmöglich und endgültig aus dieser Risikotechnologie auszusteigen und zwar ohne jedwede Hintertür.

Aber auch andere, die zuvor über jeden Zweifel erhaben zu sein schienen, bezeichnen Fukushima als eine Zäsur. So jedenfalls begründen Frau Merkel und andere Akteure von Schwarz-Gelb – nur wenige Monate nach ihrem neuerlichen Beschwören der Atomkraft als Brücke in eine zweifelhafte energiepolitische Zukunft – ihre Wende. Ob dies glaubwürdig ist, ob gar ernst gemeint, wird die Zukunft zeigen. Erst in mehr als zwei ganzen Legislaturperioden werden wir wissen, ob die jüngste Pirouette von Erkenntnis oder Kalkül geprägt war.

Deswegen ist es unabdingbar, den Atomausstieg jetzt endgültig zu machen, indem er im Grundgesetz verankert wird. Rechtlich betrachtet wäre er das ohne diese Verankerung nicht. Auch wenn die vorliegende Atomrechtsnovelle keine Revisionsklauseln enthält – eine entgegengesetzte Anwendung des Gesetzes also ausgeschlossen wäre – ist eine erneute Hinwendung des Gesetzgebers zur Atomkraft durch eine spätere Gesetzesänderung nicht ausgeschlossen. Dies entspricht übrigens dem Demokratieprinzip unserer Verfassung. Das Prinzip wäre folgenlos, wenn andere parlamentarische Mehrheiten keine Chance hätten, ihre Vorstellungen gesetzlich umzusetzen.

Soll der Atomausstieg nun also endgültig und ohne Hintertüren gestaltet werden, dann bedarf es der hohen Hürde einer Verankerung im Grundgesetz. Im Sinne des Demokratieprinzips wäre damit eine spätere Änderung dieser heutigen politischen Grundsatzentscheidung nicht per se ausgeschlossen, aber ein Kursschwenk bedürfte einer parlamentarischen Mehrheit von zwei Dritteln des Bundestages und des Bundesrates. Auch namhafte VerfassungsjuristInnen wie etwa Professor Dr. Michael Kloepfer legen ein solches Vorgehen nahe:“Es macht jedenfalls misstrauisch, wenn der naheliegende Vorschlag einer Verfassungsänderung zur Ausstiegsfestschreibung von der Bundesregierung nicht aufgegriffen wurde. Will sie sich doch noch eine Tür zur Unumkehrbarkeit des Atomausstiegs durch spätere Gesetze offenhalten, oder befürchtet sie, die für Verfassungsänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht zustande zu bekommen?“ (vgl. Prof. Dr. M. Kloepfer, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanz- und Wirtschaftsrecht an der Humboldt Universität zu Berlin, FAZ vom ...06.2011).

Die Zweidrittelmehrheit dürfte angesichts der parteiübergreifenden Ausstiegsbekenntnisse und entsprechender Vorschläge von PolitikerInnen unterschiedlicher Parteien politisch ja kein Problem sein.

Rechtlich steht einer Grundrechtsänderung auch nichts im Wege. Die formellen und materiellen Voraussetzungen des Art. 79 GG sind erfüllt. In formeller Hinsicht müsste ein Gesetz eingebracht werden (Art. 79 I GG), welches den Verfassungstext ergänzen würde. Dieses Gesetz wäre i.S.v. Art. 79 II GG mit zwei Dritteln der Mitglieder von Bundestag und Bundesrat durch Zustimmung zu verabschieden. Angesichts der Bekenntnisse zum Atomausstieg durch inzwischen alle Parteien im Bundestag dürfte das ja kein Problem werden.

In materieller Hinsicht müssten die Vorgaben des Art. 79 III GG erfüllt sein. Dafür dürften weder die Grundsätze des Art. 20 GG (Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip) verletzt sein, noch dürfte die GG-Verankerung des Atomausstiegs gem. Art. 1 GG gegen die Menschenwürde verstoßen. Auch dies ist im Ergebnis zu bejahen. Die Verankerung des Atomausstiegs im GG führt zwar zu einer Grundrechtsverkürzung einzelner Personen – etwa bei den Betreibern von Atomanlagen. Dabei wird aber nicht in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise eingegriffen. Das Bundesverfassungsgericht bejaht einen Eingriff in die Menschenwürde, wenn der Staat in erheblicher Weise – etwa bei grausamen oder erniedrigenden Strafen – in die geistige oder körperliche Integrität oder Identität eingreift (vgl. z.B. BVerfGE 45, 187, 228; BVerfGE 72, 105, 116; BVerfGE 75, 1, 16 ff.).

Die Verankerung des Atomausstiegs wäre auch kein Verstoß gegen die hier relevanten Prinzipien des Art. 20 GG. Dem Demokratieprinzip wäre mit Erreichen der zwei Drittelmehrheit in beiden Parlamentskammern genüge getan. Die Regelung wäre mit Blick auf den verfolgten Zweck – Schutz der Öffentlichkeit vor den Risiken der Atomkraft – auch verhältnismäßig. Darauf ist bei der Beurteilung im Sinne des Rechtsstaatsprinzips besonderes Augenmerk zu legen. Risiken beim Betrieb der sog. Zivilen Nutzung der Atomenergie bestehen im Betrieb der AKW, in der Lager- und Endlagerproblematik und in ökonomischer Hinsicht (z.B. Fehlallokation privater wie öffentlicher Mittel oder fehlende Versicherbarkeit des Risikos). Die verfassungsrechtliche Verankerung des Endes der Atomkraft ist – auch unter globaler Betrachtung - geeignet, diese Risiken deutlich zu minimieren. Eine solche Verankerung ist auch erforderlich, also das mildeste geeignete Mittel, um den beabsichtigten Zweck zu erreichen, denn ein einfaches Gesetz unterliegt niedrigeren Hürden im Falle einer erneuten – womöglich vorübergehenden – Änderung. Schließlich ist eine GG-Verankerung auch angemessen – steht also nicht völlig außer Verhältnis zu den beabsichtigten Vorteilen. Der Atomausstieg entspricht einer sehr weitgehenden Interessenlage der Bevölkerung. Technische Neuentwicklungen, die die Risiken der Atomtechnologie deutlich verringern könnten, sind weder derzeit ersichtlich noch lassen Forschungserkenntnisse erkennen, dass sie in den nächsten Jahrzehnten Anwendungsreife erlangen würden.

Wenn es also politisch und rechtlich keine Hindernisse gibt, den Atomausstieg durch eine Verankerung im Grundgesetz endgültig zu machen, dann sollten wir das als Partei auch jetzt so beschließen. Dabei könnte dort im Grundgesetz, wo bereits Umweltbelange geregelt sind – in Art. 20a GG – eine Ergänzung vorgenommen werden. Mit dem Abschaltdatum für die letzte Atomanlage könnte die zivile (und militärische) Nutzung der Atomtechnologie als nicht mehr verfassungskonform festgeschrieben werden.

AntragstellerInnen: Hans Christian Markert, KV Rhein-Kreis Neuss; Britta Helms, KV Köln; Robert Zion, KV Gelsenkirchen; Astrid Rothe-Beinlich, KV Weimar; Sven Lehmann, KV Köln; Hermann Ott, KV Wuppertal; Andrea Asch, KV Köln; Harry von Bargen, KV Krefeld; Ute Koczy, KV Lippe; Arvid Bell, KV Euskirchen; Irene Mihalic, KV Gelsenkirchen; Christian Meyer,  KV Holzminden; Martina Lammers, KV Lüchow-Dannenberg; Thomas Reimeier, KV Lippe; Peter Alberts, KV Münster; Till Westermayer, KV Breisgau-Hochschwarzwald; Ian Arne Winkler, KV Rhein-Kreis Neuss; Martin Möller, KV Wuppertal; Dr. Monique Forest-Lindemann, KV Bodenseekreis; Matthias Werny, KV Dortmund u.a.

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