30. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
08. - 10. Mai 2009, Berlin, Velodrom
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BTW-WE-01-165Bundestagswahlprogramm Eine Welt
Antragsteller/innen:Dr. Karl-Heinz Karch u.a.
Gegenstand:Bundestagswahlprogramm
Anmerkungen:

Änderungsantrag zu BTW-WE-01

Auf S. 72 („Verantwortung zum Schutz von Menschenrechten“) wird in Zeile 165 der Satz „Sie sind unteilbar.“ ersetzt durch:

„Sie sind unteilbar, und wir widersetzen uns allen Bestrebungen, das Recht auf freie Meinungsäußerung dem Schutz religiöser Ansichten und Empfindungen unterzuordnen.“

Begründung:

Die UN-Generalversammlung hat mehrere Resolutionen zur „Bekämpfung der Diffamierung von Religionen“ (60/150 vom 16.12.2005, 61/164 vom 19.12.2006, 62/154 vom 18.12.2007 und 63/171 vom 18.12.2008) beschlossen; ebenso hat der UN-Menschenrechtsrat eine Resolution zur „Bekämpfung der Diffamierung von Religionen“ (A/HRC/7/L.15 vom 28.03.2008) beschlossen.

Diese Resolutionen wurden von der Organisation der Islamischen Konferenz (57 Mitgliedsstaaten) eingebracht und haben u.A. zum Ziel festzustellen, dass jeder „das Recht auf freie Meinungsäußerung hat, das verantwortungsbewusst ausgeübt werden soll und daher Beschränkungen unterliegen kann, die gesetzlich vorgeschrieben und für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer, den Schutz der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, der Volksgesundheit oder der öffentlichen Moral und die Achtung der Religionen und Weltanschauungen notwendig sind“ (61/164, ähnlich 62/154, 63/171 und A/HRC/7/L.15) und „die Verwendung der Print-, audiovisuellen und elektronischen Medien, einschließlich des Internets, und aller anderen Mittel zu dem Zweck, zu Gewalthandlungen, Fremdenfeindlichkeit oder damit zusammenhängender Intoleranz und Diskriminierung gegen den Islam oder irgendeine andere Religion anzustiften“ missbilligt wird (60/150, ähnlich 62/154, 63/171 und A/HRC/7/L.15). Die Mitgliedsstaaten der UN werden aufgefordert, diese nicht bindenden Resolutionen in nationales Recht umzusetzen.

Mit diesen Resolutionen verabschiedeten sich die UN-Generalversammlung  und der UN-Menschenrechtsrat von der Universalität der Menschenrechte, wie sie in der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ von der UN-Generalversammlung am 10.12.1948 beschlossen worden war. Der Artikel 18 garantiert das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Artikel 19 schützt sehr umfassend das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, dass die Freiheit, sich „über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten“, einschließt. Eine Beschränkung der freien Meinungsäußerung zum Schutz von religiösen Ansichten oder Empfindungen ist in der „Allgemeinen Erklärung“ nicht zu finden, auch das Diskriminierungsverbot in Artikel 2 taugt nicht dazu. Die „Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam“ der  Organisation der Islamischen Konferenz von 1990 stellt in Artikel 22 fest „Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, soweit er damit nicht die Grundsätze der Scharia verletzt.“

Die UN-Resolutionen stehen in ihrer Intention der „Kairoer Erklärung“ näher als der „Allgemeinen Erklärung“. Dies lehnen wir ab, denn Menschenrechte sind die Rechte von Einzelpersonen. Diese, und nicht die Glaubensinhalte einzelner Religionen, werden durch die Menschenrechtscharta geschützt. Religionsfreiheit beeinhaltet auch die negative Religionsfreiheit, die „Freiheit von Religion“. Religionskritik als freie Meinungsäußerung muss weiterhin möglich sein, auch in bissiger, ironischer, zynischer und satirischer Form und darf nicht als „Diffamierung von Religion“ diffamiert werden.  Deshalb beantragen wir diese programmatische Klarstellung, die im Übrigen auch direkte Bezüge zur Situation in Deutschland hat:

Beim Christopher-Street-Day 2006 in München wurde die öffentlich ablehnende Haltung  der Katholischen Kirchen gegen Homosexualität angeprangert und kritisiert. Die Polizei stufte die Kritik als beleidigend ein und untersagte das Zeigen von Transparenten, Puppen etc. Das Verwaltungsgericht entschied später: entscheidend sei, was ein Polizist vor Ort sehe. Er kann also die Grundrechte der Kunst- und Meinungsfreiheit außer Kraft setzen. Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt. (SZ vom 13.03.2008) http://archiv.sueddeutsche.apa.at/sueddz/index.php?id=A41882918_OGTPOGWPPHPEOEGSWEORGEPEASGROHHWTOH

AntragstellerInnen: Dr. Karl-Heinz Karch (KV Hamburg-Mitte); Kurt Edler (KV Hamburg-Altona); Aram Ockert (KV Hamburg-Altona); Peter Schwanewilms (KV Hamburg-Altona); Frank Steiner (KV Hamburg-Altona); Peter Zamory (KV Hamburg-Altona); Astrid Boberg (KV Hamburg-Wandsbek); Günter Flott (KV Hamburg-Wandsbek); Holger Gundlach (KV Hamburg-Wandsbek); Raphael Lahusen (KV Hamburg-Eimsbüttel); Axel Keller (KV Hamburg-Eimsbüttel); Dr. Dorothee Freudenberg (KV Hamburg-Altona); Lars Brücher (KV Hamburg-Altona); Lothar Knode (KV Hamburg-Mitte); Dirk Petersen (KV Hamburg-Mitte); Wolfgang Lünenbürger-Reidenbach (KV Hamburg-Wandsbek); Heidrun Gergele (KV Halle-Merseburg); Dorothea Meuren (KV Neckar-Bergstraße); Charlotte Winkler (KV Neckar-Bergstraße); Michael Werner-Boelz (KV Hamburg-Nord) u.a.

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