| Antragsteller/innen: | Ingrid Hönlinger |
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| Gegenstand: | Kinderpolitik |
| Anmerkungen: |
Änderungsantrag zu KP-01
Streichung der Zeilen 126 – 128: „Künftig soll der Unterhalt selbstverständlich und direkt auf das Konto des volljährigen Kindes und nicht wie bisher an den geschiedenen Partner gezahlt werden.“
Begründung:
Das ist bereits geltendes Recht. Ein Kind geschiedener Eltern hat nach §§ 1601, 1602 BGB einen eigenen Unterhaltsanspruch an seine Eltern.
Ist das Kind volljährig, macht es diesen Unterhalt – gegen beide Elternteile - selbst geltend und kann nach § 1612 Abs. 1 BGB eine Geldrente verlangen. Dies beinhaltet das Recht auf Zahlung auf sein eigenes Konto, denn das Kind selbst ist Unterhaltsgläubiger.
Der Zahlungsanspruch wird lediglich eingeschränkt durch das so genannte „Bestimmungsrecht der Eltern“ für unverheiratete volljährige Kinder nach § 1612 Abs. 2 BGB. Hier können die Eltern bestimmen, dass das Kind den Unterhalt weiterhin in Natur entgegen nimmt, z.B. im Haushalt eines Elternteils. Einen Zahlungsanspruch eines geschiedenen Elternteils gegen den anderen begründet das aber nicht. Der Unterhaltsanspruch steht immer dem Kind zu.
Lediglich bei minderjährigen Kindern sind die Eltern berechtigt, im Rahmen der elterlichen Sorge (§§ 1626, 1629 BGB) den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend zu machen.
Sind die Eltern geschieden oder waren sie nie miteinander verheiratet, beansprucht das minderjährige Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil, den Unterhalt. Leben Eltern, die miteinander verheiratet sind, nur getrennt, besteht nach § 1626 Abs. 4 BGB außerdem eine gesetzliche Prozess-Standschaft des betreuenden Elternteils, d.h. dieser macht den Kindesunterhalt im eigenen Namen geltend.
Die elterliche Sorge endet mit der Volljährigkeit des Kindes.